Eine Wohnungssuchende in Deutschland erhielt wiederholt Absagen, wenn sie sich mit ihrem echten Namen bewarb, der auf einen ausländischen Hintergrund schließen ließ. Wurden jedoch identische Bewerbungen mit deutsch klingenden Nachnamen eingereicht, bei gleichen Einkommensverhältnissen, Beruf und Haushaltsgröße, erhielt sie Einladungen zu Besichtigungen.

Daraufhin erhob die Betroffene Klage gegen ein Immobilienunternehmen und warf diesem Diskriminierung aufgrund ihres Namens vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass ein solches Vorgehen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt.

📊 Nach der Entscheidung des Gerichts:

— die Ablehnung eines Mieters allein aufgrund des Namens ist rechtswidrig;
— die Haftung kann nicht nur Eigentümer, sondern auch Vermittler betreffen;
— das Immobilienunternehmen wurde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 € an die Klägerin verpflichtet.

📌 Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass Auswahlkriterien für Mieter objektiv sein müssen, etwa Einkommen, Bonität oder Haushaltsgröße, und nicht auf Namen, Herkunft oder ethnischer Zugehörigkeit beruhen dürfen.

Der Fall ist kein Einzelfall. Nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gehört der Wohnungsmarkt zu den Bereichen, in denen Diskriminierung aufgrund der Herkunft besonders häufig gemeldet wird. In einzelnen Jahren entfielen bis zu 25–30 % aller gemeldeten Fälle ethnischer Diskriminierung auf diesen Bereich.

📑 Auch Feldexperimente belegen ein strukturelles Problem. In einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurden identische Bewerbungen mit unterschiedlichen Namen an Vermieter versendet. Die Ergebnisse zeigten, dass Bewerber mit deutsch klingenden Namen 20–30 % mehr Rückmeldungen erhielten als Bewerber mit ausländisch klingenden Namen.

Zu ähnlichen Ergebnissen kommen Berichte der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI). Diese zeigen, dass Bewerber mit ausländischen Namen auf den Mietmärkten der EU, einschließlich Deutschlands, systematisch seltener zu Besichtigungen eingeladen werden, selbst bei gleichen wirtschaftlichen Voraussetzungen.

🏙️ Das Problem wird durch strukturelle Besonderheiten des deutschen Wohnungsmarktes verstärkt. In Großstädten wie Berlin, München und Hamburg ist die Nachfrage nach Mietwohnungen weiterhin sehr hoch. In gefragten Segmenten bewerben sich häufig zwischen 20 und 80 Interessenten auf eine einzelne Wohnung, was informelle Auswahlmechanismen begünstigt und das Risiko diskriminierender Praktiken erhöht.

⚠️ Vor diesem Hintergrund stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen wichtigen Präzedenzfall dar. Sie bestätigt nicht nur das Vorliegen von Diskriminierung, sondern zeigt auch, dass Betroffene ihre Rechte gerichtlich durchsetzen können. Dabei trifft die Haftung nicht automatisch die Vermittler: Kann eine Immobilienagentur nachweisen, dass die Auswahlkriterien vom Eigentümer vorgegeben wurden, kann die Verantwortung beim Vermieter liegen.